Terms and Conditions

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  1. Das Institut CENTOURIS wird ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäfts­bedingungen tätig. Von ihnen abweichende Vereinbarungen be­dürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform.
  2. Das Institut CENTOURIS übt seine Tätigkeit im Sinne beratender Dienstleistung aus. Es bedient sich dabei, bezogen auf die jeweilige Problemstellung, der wissen­schaftlich anerkannten Me­thoden der Marktforschung.
  3. Angebote unterbreitet das Institut CENTOURIS grundsätzlich in Form von Untersuchungs­vorschlägen. Diese geben die Aufgabenstellung, den Ablauf der Untersuchung - Methodik, Leistungsumfang - sowie den ab­sehbaren Zeitbedarf und das Honorar wieder. Soll das Institut CENTOURIS ein Angebot abgeben, das über den Umfang eines Rahmenvorschlags hinaus­geht, teilt es dem Interessenten vor Ausarbeitung des Untersuchungs­vorschlages mit, in welchem Umfang die Ausarbeitung be­sonderer Untersuchungsunterlagen (z. B. Fragebogen, Stichproben­pläne, Dokumentation etc.) erfor­derlich wird und welches Honorar hierfür zu entrichten ist. Es kann das angegebene Honorar ver­langen, wenn der Interessent trotzt entsprechenden Hinweises und Einräumung einer angemessenen Äußerungsfrist nicht widersprochen hat. Das Urheberrecht vom Institut CENTOURIS bleibt hiervon unberührt.
  4. Das im Angebot genannte Honorar umfaßt grundsätzlich alle Leistungen, die vom Institut CENTOURIS für eine dem Untersuchungsvorschlag ent­sprechende Auftragsdurchführung zu erbringen sind; es schließt die Lieferung von 3 Berichtsexemplaren in deutscher Sprache ein. Für Sonderwünsche des Auftraggebers, z. B. für die Lieferung zusätzlicher Berichtsexemplare, die Ergebnis­präsentation beim Auftraggeber und die Ausarbeitung von Vor- und Zwischenberichten kann das Institut CENTOURIS ein angemessenes Zusatzhonorar be­anspruchen.
  5. Inhalt und Umfang des dem Institut CENTOURIS erteilten Auftrages bestimmen sich ausschließlich nach den zwischen dem Institut CENTOURIS und dem Auftraggeber getroffenen schriftlichen Vereinbarungen. Änderungen des Auftragsvolumens nach Vertragsabschluss bedürfen ebenfalls einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung. Bringen Änderungs- oder Zusatzwünsche des Auftraggebers für das Institut CENTOURIS Mehrkosten, ist es berechtigt, das Honorar entsprechend anzupassen. Gleiches gilt, wenn aus anderen, vom Institut CENTOURIS nicht zu vertretenden Gründen Mehrkosten entstehen.
  6. Das Institut CENTOURIS gewährt grundsätzlich keine Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungs­gegenstände oder Untersuchungs­methoden. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung, in der auch die Dauer der Exklusivität und das zusätzlich zu berechnende Honorar festzulegen sind.
  7. Das vereinbarte Honorar dient der Finanzierung des Untersuchungs­vorhabens; deshalb ist grund­sätzlich Vorauszahlung erforderlich. Soweit nicht schriftlich anderes vereinbart wird, werden Honorare zu 50 % bei Auftragserteilung und zu 50 % bei Auslieferung der Untersuchungs­ergebnisse fällig. Zu­sätzlich zu den vereinbarten Honoraren berechnet das Institut CENTOURIS die gesetzliche Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe. Honorare sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
  8. Grundsätzlich erhält der Auftrag­geber Untersuchungs­vorschläge und Untersuchungs­berichte aus­schließlich zu seinem eigenen internen Gebrauch. Eine auch nur teilweise Veröffentlichung ihres Inhalts durch den Auftraggeber bedarf daher der vorherigen schriftlichen Zustimmung vom Institut CENTOURIS. Entsprechendes gilt für jede sonstige Weitergabe von Informa­tionen über die oder aus den vom Institut CENTOURIS geleisteten Forschungsarbeiten an Dritte (Kunden, Lieferanten, Außendienst etc.), sei es durch deren Vervielfältigung oder Druck, sei es durch Speicherung und Verarbeitung in oder Ausgabe aus Informations- und Dokumentations­systemen.
  9. Eigentums- und Urheberrechte an der Untersuchungskonzeption und dem bei Auftragsdurchführung anfallenden Material (Unter­suchungs­vorschlag und -berichte, Fragebogen, Datenträger) etc. - liegen ausschließlich beim Institut CENTOURIS. Das Urheber­recht des Auftraggebers an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt unberührt.
  10. Das Institut CENTOURIS verpflichtet sich, sämtliche vom Auftraggeber erhaltenen Informa­tionen streng vertraulich zu be­handeln und sie ausschließlich für die Durchführung des Auftrages zu verwenden. Wenn sich aus der Anlage der Untersuchung diese Möglichkeit ergibt, kann der Auftraggeber mit dem Institut CENTOURIS vereinbaren, dass Untersuchungsergebnisse aus­schließ­lich ihm zur Verfügung gestellt werden, ihm also die Exklusivität der Ergebnisse zugesichert wird. Auch dann bleibt jedoch unberührt das Recht des Instituts CENTOURIS, die methodischen und wissen­schaft­lichen Erkenntnisse aus der Untersuchung für eigene Zwecke zu nutzen.
  11. Der Auftraggeber ist berechtigt, in den Geschäftsräumen des Instituts CENTOURIS die Original-Erhebungsunterlagen ein­zu­sehen. Die Anonymität der Informanten darf jedoch nicht verletzt werden. Verursachen Maßnahmen, die zum Schutze der Anonymität erforderlich werden, Kosten, müssen diese vom Auftraggeber getragen werden.
  12. Das Institut CENTOURIS wird, wenn nicht anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, Erhebungsunterlagen 1 Jahr und Datenträger für die Dauer von 2 Jahren ab Auslieferung des Untersuchungsberichts aufbe­wahren. Der Auftraggeber kann mit dem Institut CENTOURIS vereinbaren, dass ihm gegen Berechnung eines gesonderten Honorars ein gedoppelter anonymisierter Datensatz über­lassen wird.
  13. Das Institut CENTOURIS wird die in Auftrag gegebene Untersuchung mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen und auswerten. Das Erreichen be­stimmter Untersuchungs­ergebnisse oder Forschungsziele kann das Institut CENTOURIS jedoch nicht gewährleisten. Beanstan­dungen der Untersuchung, hierbei insbesondere ihrer methodischen Anlage und der Auswertung, können nur auf eine schuldhafte Verletzung der dem Institut CENTOURIS obliegenden Sorg­falts­pflicht gestützt werden. Erkenntnisse, die erst bei der Durchführung der Untersuchung gewonnen werden, können keine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Konzeption der Untersuchung begründen. Hat das Institut CENTOURIS schuldhaft seine Sorgfaltspflicht verletzt, verpflichtet es sich zur Nachbesserung. Ist eine Nachbesserung nicht möglich oder binnen einer angemessenen vom Auftraggeber gesetzten Nachfrist nicht durchgeführt, kann der Auftraggeber das Honorar ange­messen mindern. Weitergehende Ansprüche auf Ersatz unmittelbarer oder mittel­barer Schäden, gleich welcher Art, die dem Auftraggeber im Zu­sammenhang mit der für ihn durch­geführten Untersuchung entstehen, sind, soweit dem Institut CENTOURIS nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt, ausgeschlossen.
  14. Werden Untersuchungsergebnisse aus Gründen, die das Institut CENTOURIS zu vertreten hat, nicht termingerecht übergeben, kann der Auftraggeber eine an­gemessene Nachfrist setzen und nach deren Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die im Auftrag festgelegten Leistungen noch nicht erbracht sind. Weiter­gehende Ansprüche, hierbei insbesondere solche auf Ersatz eines Verzugsschadens, sind, soweit dem Institut CENTOURIS nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, ausgeschlossen.
  15. Die Ersatzpflicht des Instituts CENTOURIS für von ihm zu vertretende Schäden gleich welcher Art ist in jedem Fall der Höhe nach begrenzt auf die Gesamthöhe des Honorars, das für den betreffenden Auftrag vereinbart wurde.
  16. Der Auftraggeber haftet für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die dem Institut CENTOURIS oder Dritten aus der An- oder Verwendung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Produkte entstehen; ausgenommen sind solche Schäden, die das Institut CENTOURIS schuldhaft verur­sacht hat.
  17. Das Institut CENTOURIS setzt voraus, dass der Auftraggeber ebenso wie das Institut CENTOURIS selbst nicht mit der Technologie des L. Ron Hubbard arbeitet und nicht Mitglied in der International Association of Scientologists (IAS), nicht Mitglied von World Institute of Scientology Enterprises (WISE) und nicht Mitglied der Scientology-Church ist. Das Institut CENTOURIS setzt weiter voraus, dass der Auftraggeber nicht im Auftrag sonstiger Sekten oder politischer Gruppierungen tätig ist.
  18. Erfüllungsort und - soweit Auftrag­geber Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sonder­ver­mögen sind oder keinen allge­meinen Gerichtsstand im Inland haben – auch Gerichtsstand ist der Sitz des Instituts CENTOURIS.
  19. Für eventuell unwirksame Bestimmungen gilt eine zulässige, ihrem wirtschaftlichen Sinn und Zweck möglichst entsprechende Regelung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Aus­führung von Leistungen Teil B (VOL/B) entsprechend.