Das Institut CENTOURIS wird ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen tätig. Von ihnen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform.
Das Institut CENTOURIS übt seine Tätigkeit im Sinne beratender Dienstleistung aus. Es bedient sich dabei, bezogen auf die jeweilige Problemstellung, der wissenschaftlich anerkannten Methoden der Marktforschung.
Angebote unterbreitet das Institut CENTOURIS grundsätzlich in Form von Untersuchungsvorschlägen. Diese geben die Aufgabenstellung, den Ablauf der Untersuchung - Methodik, Leistungsumfang - sowie den absehbaren Zeitbedarf und das Honorar wieder. Soll das Institut CENTOURIS ein Angebot abgeben, das über den Umfang eines Rahmenvorschlags hinausgeht, teilt es dem Interessenten vor Ausarbeitung des Untersuchungsvorschlages mit, in welchem Umfang die Ausarbeitung besonderer Untersuchungsunterlagen (z. B. Fragebogen, Stichprobenpläne, Dokumentation etc.) erforderlich wird und welches Honorar hierfür zu entrichten ist. Es kann das angegebene Honorar verlangen, wenn der Interessent trotzt entsprechenden Hinweises und Einräumung einer angemessenen Äußerungsfrist nicht widersprochen hat. Das Urheberrecht vom Institut CENTOURIS bleibt hiervon unberührt.
Das im Angebot genannte Honorar umfaßt grundsätzlich alle Leistungen, die vom Institut CENTOURIS für eine dem Untersuchungsvorschlag entsprechende Auftragsdurchführung zu erbringen sind; es schließt die Lieferung von 3 Berichtsexemplaren in deutscher Sprache ein. Für Sonderwünsche des Auftraggebers, z. B. für die Lieferung zusätzlicher Berichtsexemplare, die Ergebnispräsentation beim Auftraggeber und die Ausarbeitung von Vor- und Zwischenberichten kann das Institut CENTOURIS ein angemessenes Zusatzhonorar beanspruchen.
Inhalt und Umfang des dem Institut CENTOURIS erteilten Auftrages bestimmen sich ausschließlich nach den zwischen dem Institut CENTOURIS und dem Auftraggeber getroffenen schriftlichen Vereinbarungen. Änderungen des Auftragsvolumens nach Vertragsabschluss bedürfen ebenfalls einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung. Bringen Änderungs- oder Zusatzwünsche des Auftraggebers für das Institut CENTOURIS Mehrkosten, ist es berechtigt, das Honorar entsprechend anzupassen. Gleiches gilt, wenn aus anderen, vom Institut CENTOURIS nicht zu vertretenden Gründen Mehrkosten entstehen.
Das Institut CENTOURIS gewährt grundsätzlich keine Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungsmethoden. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung, in der auch die Dauer der Exklusivität und das zusätzlich zu berechnende Honorar festzulegen sind.
Das vereinbarte Honorar dient der Finanzierung des Untersuchungsvorhabens; deshalb ist grundsätzlich Vorauszahlung erforderlich. Soweit nicht schriftlich anderes vereinbart wird, werden Honorare zu 50 % bei Auftragserteilung und zu 50 % bei Auslieferung der Untersuchungsergebnisse fällig. Zusätzlich zu den vereinbarten Honoraren berechnet das Institut CENTOURIS die gesetzliche Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe. Honorare sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
Grundsätzlich erhält der Auftraggeber Untersuchungsvorschläge und Untersuchungsberichte ausschließlich zu seinem eigenen internen Gebrauch. Eine auch nur teilweise Veröffentlichung ihres Inhalts durch den Auftraggeber bedarf daher der vorherigen schriftlichen Zustimmung vom Institut CENTOURIS. Entsprechendes gilt für jede sonstige Weitergabe von Informationen über die oder aus den vom Institut CENTOURIS geleisteten Forschungsarbeiten an Dritte (Kunden, Lieferanten, Außendienst etc.), sei es durch deren Vervielfältigung oder Druck, sei es durch Speicherung und Verarbeitung in oder Ausgabe aus Informations- und Dokumentationssystemen.
Eigentums- und Urheberrechte an der Untersuchungskonzeption und dem bei Auftragsdurchführung anfallenden Material (Untersuchungsvorschlag und -berichte, Fragebogen, Datenträger) etc. - liegen ausschließlich beim Institut CENTOURIS. Das Urheberrecht des Auftraggebers an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt unberührt.
Das Institut CENTOURIS verpflichtet sich, sämtliche vom Auftraggeber erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich für die Durchführung des Auftrages zu verwenden. Wenn sich aus der Anlage der Untersuchung diese Möglichkeit ergibt, kann der Auftraggeber mit dem Institut CENTOURIS vereinbaren, dass Untersuchungsergebnisse ausschließlich ihm zur Verfügung gestellt werden, ihm also die Exklusivität der Ergebnisse zugesichert wird. Auch dann bleibt jedoch unberührt das Recht des Instituts CENTOURIS, die methodischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse aus der Untersuchung für eigene Zwecke zu nutzen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, in den Geschäftsräumen des Instituts CENTOURIS die Original-Erhebungsunterlagen einzusehen. Die Anonymität der Informanten darf jedoch nicht verletzt werden. Verursachen Maßnahmen, die zum Schutze der Anonymität erforderlich werden, Kosten, müssen diese vom Auftraggeber getragen werden.
Das Institut CENTOURIS wird, wenn nicht anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, Erhebungsunterlagen 1 Jahr und Datenträger für die Dauer von 2 Jahren ab Auslieferung des Untersuchungsberichts aufbewahren. Der Auftraggeber kann mit dem Institut CENTOURIS vereinbaren, dass ihm gegen Berechnung eines gesonderten Honorars ein gedoppelter anonymisierter Datensatz überlassen wird.
Das Institut CENTOURIS wird die in Auftrag gegebene Untersuchung mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen und auswerten. Das Erreichen bestimmter Untersuchungsergebnisse oder Forschungsziele kann das Institut CENTOURIS jedoch nicht gewährleisten. Beanstandungen der Untersuchung, hierbei insbesondere ihrer methodischen Anlage und der Auswertung, können nur auf eine schuldhafte Verletzung der dem Institut CENTOURIS obliegenden Sorgfaltspflicht gestützt werden. Erkenntnisse, die erst bei der Durchführung der Untersuchung gewonnen werden, können keine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Konzeption der Untersuchung begründen. Hat das Institut CENTOURIS schuldhaft seine Sorgfaltspflicht verletzt, verpflichtet es sich zur Nachbesserung. Ist eine Nachbesserung nicht möglich oder binnen einer angemessenen vom Auftraggeber gesetzten Nachfrist nicht durchgeführt, kann der Auftraggeber das Honorar angemessen mindern. Weitergehende Ansprüche auf Ersatz unmittelbarer oder mittelbarer Schäden, gleich welcher Art, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der für ihn durchgeführten Untersuchung entstehen, sind, soweit dem Institut CENTOURIS nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt, ausgeschlossen.
Werden Untersuchungsergebnisse aus Gründen, die das Institut CENTOURIS zu vertreten hat, nicht termingerecht übergeben, kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die im Auftrag festgelegten Leistungen noch nicht erbracht sind. Weitergehende Ansprüche, hierbei insbesondere solche auf Ersatz eines Verzugsschadens, sind, soweit dem Institut CENTOURIS nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, ausgeschlossen.
Die Ersatzpflicht des Instituts CENTOURIS für von ihm zu vertretende Schäden gleich welcher Art ist in jedem Fall der Höhe nach begrenzt auf die Gesamthöhe des Honorars, das für den betreffenden Auftrag vereinbart wurde.
Der Auftraggeber haftet für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die dem Institut CENTOURIS oder Dritten aus der An- oder Verwendung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Produkte entstehen; ausgenommen sind solche Schäden, die das Institut CENTOURIS schuldhaft verursacht hat.
Das Institut CENTOURIS setzt voraus, dass der Auftraggeber ebenso wie das Institut CENTOURIS selbst nicht mit der Technologie des L. Ron Hubbard arbeitet und nicht Mitglied in der International Association of Scientologists (IAS), nicht Mitglied von World Institute of Scientology Enterprises (WISE) und nicht Mitglied der Scientology-Church ist. Das Institut CENTOURIS setzt weiter voraus, dass der Auftraggeber nicht im Auftrag sonstiger Sekten oder politischer Gruppierungen tätig ist.
Erfüllungsort und - soweit Auftraggeber Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben – auch Gerichtsstand ist der Sitz des Instituts CENTOURIS.
Für eventuell unwirksame Bestimmungen gilt eine zulässige, ihrem wirtschaftlichen Sinn und Zweck möglichst entsprechende Regelung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen Teil B (VOL/B) entsprechend.